Die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß

 

 

 

Mit seinen Urteilen (BFH v. 15.7.2015 - II R 32/14 bzw. BFH v. 20.10.2015 - II R 33/14) erklärte das BVerfG das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe – Citytax – sowie das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz in Hamburg als mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

 

Die Verfahren wurden von Hotelbetreibern aus Bremen und Hamburg geführt, die die gesetzlich anfallende Steuer für Beherbergungsdienstleistungen bei der zuständigen Behörde angemeldet haben. Sowohl die Einsprüche gegen die Steueranmeldung als auch die anschließenden Klagen blieben erfolglos. Dabei geht es um Abgaben (kommunale Aufwandsteuern), die gemäß diesen Gesetzen dann anfallen, wenn die Übernachtung aus privaten (!) Gründen stattfindet. Beruflich veranlasste Übernachtungen bleiben von der Besteuerung ausgenommen. Die berufliche Veranlassung muss glaubhaft gemacht werden (Bremen) bzw. nachgewiesen werden (Hamburg).

 

Dabei führt der BFH in seiner Begründung aus, dass der Aufwand nicht mit der USt vergleichbar ist, so dass Art. 105 IIa GG der Erhebung der Steuer nicht entgegenstehen. Darüber hinaus wird auch der Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) abgelehnt. Auch das Rechtstaatsprinzip ist gewahrt. Die Steuererhebung verletzt auch nicht das Recht der Hotelgäste auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar ist eine vollständige Erfassung der steuerpflichtigen Vorgänge (private Übernachtung) in der Praxis sehr schwer zu realisieren, dies sei jedoch unerheblich, so dass kein strukturelles Vollzugsdefizit anzunehmen sei.

 

Dabei wird ausgeführt, dass Aufwandsteuern auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zielen, welche aufgrund des Gebrauchs von Gütern, des Haltens eines Gegenstandes oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vermutet wird. Belastet werden soll lediglich der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, also der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit.

 

Nicht ganz so ernst gemeinter Kommentar:

Dem kann entnommen werden, dass der menschliche Bedarf nach Schlaf nun in ein beruflich veranlasstes Schlafen (Einkommenssicherung) und ein privat bedingtes Schlafen (Einkommensverwendung) eingeteilt werden kann. Da nun das Luxusgut „privates Schlafen“ besteuert wird, liegt die Frage nahe, ob nun das beruflich veranlasste Schlafen als Werbungskosten abziehbar ist. Es ist nicht ganz weit hergeholt, wenn man argumentiert, man schlafe unter der Woche nur, um fit bei der Arbeit zu sein. Somit handelt es sich wohl um einen Sachverhalt der Einkommenssicherung, welcher in diesem Fall bei der angestrebten Besteuerung nach dem Nettoprinzip nicht mehr unberücksichtigt bleiben darf. Es ist eindeutig nachweisbar, dass die Mehrheit der Menschen am Wochenende viel länger wach bleibt. Dies verstärkt die Annahme, dass unter der Woche der Schlaf „beruflich veranlasst“ ist. Infolgedessen dürften die damit entstehenden Kosten (anteilige Miete und Nebenkosten; Kosmetik etc.) nicht außer Betracht gelassen werden.

 

 

Quellen:

BFH v. 15.7.2015 - II R 32/14

BFH v. 20.10.2015 - II R 33/14

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